1.
Versicherungen
Die Yacht ist wie folgt versichert: Schiffskaskoversicherung zum Neuwert der Yacht.
Höhe der Selbstbeteiligung für jedes Schadensereignis ist maximal die
Kaution. Haftpflicht für Personenschäden mindestens € 500.000,--
Haftpflicht für Sachschäden mindestens € 250.000,-- Die Kaskoversicherung
deckt abzüglich des Selbstbehaltes Schäden aus Verlust und Beschädigung
durch Schiffsunfall, Feuer, Explosion oder Diebstahl. Nicht versichert sind die
persönliche Habe und Personenschäden der Mieter. Betriebsstörungen,
sowie Außenborder und alle nicht fest verbundenes Inventar der Yacht. Nicht
versichert sind Motorschäden bei Grobfahrlässigkeit. 2.
Chartergebiet Chartergebiet sind die jeweiligen Hoheitsgewässer
des Landes. Vor Verlassen des Hoheitsgewässers ist unbedingt die Genehmigung
des Verscharterers einzuholen. 3. Schiffsführer/ Crew/ Befähigungsnachweise
Die dem Chartervertrag beigefügte Crewliste ist Bestandteil des Vertrages.
Für unrichtige Angaben und hieraus dem Vercharterer entstehende Vermögensschäden
haftet der Charterer in vollem Umfang. 4. Seemannschaft
Der Charterer erklärt ausdrücklich, daß er (bzw. der in der Crewliste
erwähnte Schiffsführer) über alle seemännischen und navigatorischen
Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zum Führen eines Schiffes in
offenen Gewässern erforderlich sind. Durch seine Unterschrift bestätigt
der Schiffsführer ebenfalls die in der Crewliste gemachten Angaben, insbesondere
den Besitz der dort angeführten Scheine. 5. Allgemeine Obliegenheiten
Der Charterer verpflichtet sich - das Schiff in einer verantwortungsbewußten
Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob
das Schiff sein eigenes wäre - keine Personen und Warentransporte entgeltlich
zu machen - das Schiff nicht an Dritte zu geben oder zu vermieten - keine
undeklarierten zollpfl. Waren an Bord zu führen - die An- und Abmeldung
bei Hafenkapitän vorzunehmen, soweit erforderlich - vorschriftsmäßig
ein- und auszudeklarieren - die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer
zu beachten - Nachtfahrten nur mit Umsicht zu unternehmen - das Logbuch
ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu lassen - Schiff, Ausrüstung
und Inventar sorgfältig zu behandeln - keine Tiere mit an Bord zu nehmen
ohne schriftliche Genehmigung Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen
gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen
in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften. 6. Besondere
Obliegenheiten Bei Schäden, Kollisionen, Havarie und sonstigen
außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlaßt der Charterer unverzüglich:
a.) Schadensbehebung von normalen Materialverschleiß bis 400,-- DM unter
Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Verscharterers.
Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. b.) bei Schaden an Schiff
oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt
für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.).
Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, unvorhersehbarer
Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung
des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme
oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für
alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe
des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung
durch den Charterer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Schadensersatz.
7. Verlängerung und Rückführung Eine Verlängerung
der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterer nicht möglich.
Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verläßt,
werden ihm die Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Wasser
oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles
von der Versicherung getragen werden. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch
des Vercharterers auf Schadensersatz. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt,
wenn das Schiff wieder im Rückgabehafen ist. 8. Übernahme
des Schiffes Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt übergeben,
der es ebenso bei der Rückkehr übergibt. Schiffszustand und Vollständigkeit
von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste vom Charterer
überprüft und durch Unterschrift bestätigt. Danach sind alle Einwendungen
des Charterers über Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung ausgeschlossen.
9. Rückgabe des Schiffes Nach Beendigung der Charter
übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung
über Zustand und Vollständigkeit in gereinigtem Zustand (außen
und innen). – wenn nicht anders vereinbart. Die Yacht braucht nur besenrein
übergeben zu werden, wenn die Endreinigung im Charterpreis eingeschlossen
war. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort anzuzeigen und
werden mit der Kautionsrückerstattung verrechnet. Geleistete Kautionen werden
bei Schadensfreiheit nach Beendigung der Charter zurückbezahlt. 10.
Rücktritt Kann der Charterer nicht antreten, so informiert er
unverzüglich den Vercharterer. Gelingt eine Ersatzcharter, werden die bis
dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug der entstandenen Unkosten und einer Bearbeitungsgebühr
von 15% der Chartersumme rückerstattet, andernfalls bleibt dem Vercharterer
Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag ( Es wird unbedingt der
Abschluß einer Reisrücktrittskostenversicherung empfohlen.). Falls
Teile der Ausrüstung bei einer vorangegangenen Charter beschädigt oder
verloren wurden, ohne daß vor Antritt der neuen Charter Ersatz besorgt werden
konnte, kann der Charterer aus diesem Grunde nicht vom Vertrag zurücktreten
oder dem Vercharterer Minderung geltend machen, es sei denn, das Schiff würde
dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt. 11. Haftung
des Charterers und Vercharterers Bei Verstößen gegen die
vorerwähnten Punkte haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber
für alle entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für Handlungen
und Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer
den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Tritt nach Übernahme
des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden auf,
der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat
der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um
höhere Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden
handelt. Bei offensichtlichen Rechenfehlern haben Charterer und Vercharterer das
Recht, den Preis entsprechend zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit
des Vertrages berührt wird. Gelesen
und akzeptiert: Unterschrift
des Charterers
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