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Charterbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Dem Charterer ist bekannt, dass der Vertragspartner der Vercharterer, nicht jedoch die Vermittlungsagentur KLARO-Charter GmbH ist. Die vermittelnde Agentur ist kein Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsrechts. Ansprüche jedweder Art sind an den Vercharterer selbst zu richten.

1. Versicherungen
Die Yacht ist wie folgt versichert: Schiffskaskoversicherung zum Neuwert der Yacht. Höhe der Selbstbeteiligung für jedes Schadensereignis ist maximal die Kaution. Haftpflicht für Personenschäden mindestens € 500.000,– Haftpflicht für Sachschäden mindestens € 250.000,– Die Kaskoversicherung deckt abzüglich des Selbstbehaltes Schäden aus Verlust und Beschädigung durch Schiffsunfall, Feuer, Explosion oder Diebstahl. Nicht versichert sind die persönliche Habe und Personenschäden der Mieter. Betriebsstörungen, sowie Außenborder und alle nicht fest verbundenes Inventar der Yacht. Nicht versichert sind Motorschäden bei Grobfahrlässigkeit.

2. Chartergebiet
Chartergebiet sind die jeweiligen Hoheitsgewässer des Landes. Vor Verlassen des Hoheitsgewässers ist unbedingt die Genehmigung des Verscharterers einzuholen.

3. Schiffsführer/ Crew/ Befähigungsnachweise
Die dem Chartervertrag beigefügte Crewliste ist Bestandteil des Vertrages. Für unrichtige Angaben und hieraus dem Vercharterer entstehende Vermögensschäden haftet der Charterer in vollem Umfang.

4. Seemannschaft
Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er (bzw. der in der Crewliste erwähnte Schiffsführer) über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Durch seine Unterschrift bestätigt der Schiffsführer ebenfalls die in der Crewliste gemachten Angaben, insbesondere den Besitz der dort angeführten Scheine.

5. Allgemeine Obliegenheiten
Der Charterer verpflichtet sich
– das Schiff in einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation    

  so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre
– keine Personen und Warentransporte entgeltlich zu machen
– das Schiff nicht an Dritte zu geben oder zu vermieten
– keine undeklarierten zollpfl. Waren an Bord zu führen
– die An- und Abmeldung bei Hafenkapitän vorzunehmen, soweit erforderlich
– vorschriftsmäßig ein- und auszudeklarieren
– die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten
– Nachtfahrten nur mit Umsicht zu unternehmen
– das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu lassen
– Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln
– keine Tiere mit an Bord zu nehmen ohne schriftliche Genehmigung 

Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften.

6. Verlängerung und Rückführung
Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterer nicht möglich. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Rückgabehafen ist.

7. Besondere Obliegenheiten
Bei Schäden, Kollisionen, Havarie und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlasst der Charterer unverzüglich:
a.) Schadensbehebung von normalen Materialverschleiß bis 400,– EUR unter Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Verscharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren.
b.) bei Schaden an Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.). Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, unvorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Schadensersatz.

8. Übernahme des Schiffes
Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt übergeben, der es ebenso bei der Rückkehr übergibt. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste vom Charterer überprüft und durch Unterschrift bestätigt. Danach sind alle Einwendungen des Charterers über Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung ausgeschlossen.

9. Rückgabe des Schiffes
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit in gereinigtem Zustand (außen und innen). – wenn nicht anders vereinbart. Die Yacht braucht nur besenrein übergeben zu werden, wenn die Endreinigung im Charterpreis eingeschlossen war. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort anzuzeigen und werden mit der Kautionsrückerstattung verrechnet. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit nach Beendigung der Charter zurückbezahlt.

10. Rücktritt
Kann der Charterer nicht antreten, so informiert er unverzüglich den Vercharterer. Gelingt eine Ersatzcharter, werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug der entstandenen Unkosten und einer Bearbeitungsgebühr von 20% der Chartersumme rückerstattet, andernfalls bleibt dem Vercharterer Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag ( Es wird unbedingt der Abschluss einer Reisrücktrittskostenversicherung empfohlen.). Falls Teile der Ausrüstung bei einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer aus diesem Grunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer Minderung geltend machen, es sei denn, das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt.

11. Haftung des Charterers und Vercharterers
Bei Verstößen gegen die vorerwähnten Punkte haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber für alle entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden auf, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um höhere Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Bei offensichtlichen Rechenfehlern haben Charterer und Vercharterer das Recht, den Preis entsprechend zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.